BGH:
Kaufrecht statt
Werkvertragsrecht
Abnahme &
Fälligkeit
Gewährleistungsfrist
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WICHTIG: BGH stellt Werkvertragsrecht auf den Kopf!
Dringlich ist auf eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, deren Auswirkungen erst jetzt in der Praxis zunehmend und gravierend zum Tragen kommen:
Mit Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen VII ZR 151/08, entschied der BGH in einem Rechtsstreit, bei welchem es um die Lieferung und Montage von Bauteilen einer Silo-Anlage ging, dass "Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben,.... nach Kaufrecht zu beurteilen" sein sollen, wobei die Zweckbestimmung der Teile, die eingebaut werden sollen, irrelevant sei, auch dann, wenn Planungsleistungen inbegriffen sind, die jedoch nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
Nach bisheriger Beurteilung durch die juristische Fachwelt sind hiervon betroffen etwa Verträge über die Lieferung von Betonfertigteilen, Fenstern, Türen, Markisen, Sanitärobjekten wie WC- und Spülbecken, wie auch weitere typische Leistungen einzelner Baugewerke und Baunebengewerke, bei denen der Planungs- und/oder Montageaufwand verhältnismäßig gering ist.
Bislang wurden alle diese Verträge durchweg als Werkverträge angesehen. Der BGH hat seine diesbezügliche Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich unter Hinweis darauf aufgegeben, dass der Gesetzgeber nun einmal mit der Gesetzesreform zum 1. Januar 2002 relevante Änderungen vorgenommen habe, die zwingend von den Gerichten akzeptiert werden müssten.
Dies hat weitreichende Folgen wie etwa:
Verträge über die Lieferung von Produkten, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, sind nur dann noch Werkverträge, wenn zugleich Planungs- und Montageleistungen von erheblicher Bedeutung übernommen werden. Unklar bleibt allerdings, wann das Kriterium der "erheblichen Bedeutung" erreicht ist, ob und inwieweit es auf den jeweiligen Kostenanteil des Materials einerseits und die Planungs- und Montagearbeiten andererseits und/oder auf den jeweiligen Zeitaufwand ankommt, usw.
Handelt es sich dabei - so der BGH - um die Lieferung und Montage von Standardware (marktgängige Sachen), soll laut BGH unmittelbar Kaufrecht gelten. Handelt es sich um spezielle, für das konkrete Bauvorhaben anzufertigende Sachen, gilt laut BGH auch Kaufrecht, wenn auch modifiziert.
Damit sind allerdings grundlegende rechtliche Bedingungen nicht mehr gegeben, die zwar beim Werkvertragsrecht, nicht jedoch beim Kaufvertragsrecht gelten:
Bei solchen Verträgen gilt das Handelsrecht – wenn sie zwischen zwei Unternehmen geschlossen sind (z. B. HU und NU) mit der Folge, dass der Empfänger der Lieferung sofort auf etwaige Mängel untersuchen und diese sofort anzeigen muss, also nicht etwa bis zu einer etwaigen Abnahme des Bauwerks warten darf, anderenfalls seine Mangelrechte untergehen.
Abnahme ist nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung für eine Zahlungsforderung. Vielmehr kann diese sofort, spätestens bei Lieferung verlangt werden.
Es gelten grundsätzlich andere, weil kürzere Gewährleistungsfristen (gemäß dem Kaufrecht bei neuen Sachen zwei Jahre ab Übergabe).
Der Auftraggeber kann nicht mehr frei nach § 649 BGB kündigen, sondern ist an den Vertrag gebunden, macht sich bei Nichteinhaltung ggf. schadensersatzpflichtig.
Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer können ohne besondere Vereinbarung Sicherheit (Vertragserfüllungssicherheit, Zahlungssicherheit, Gewährleistungssicherheit) verlangen, da das Kaufrecht derartige Regelungen grundsätzlich nicht kennt. Der Auftragnehmer kann nicht mehr ohne weiteres Abschlagszahlungen vereinbaren und verlangen, sondern grundsätzlich erst den vereinbarten Preis nach Ablieferung. Insbesondere kann er nicht mehr ohne weiteres schon vor Anlieferung Zahlungen verlangen.
Die meisten Unternehmer verwenden für Ihre Leistungen, insbesondere bei Verträgen mit privaten Endverbrauchern, vorgefertigte Vertragsexemplare. Alles aber, was vorformuliert ist, gilt als AGB (nicht nur das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite). Das Gleiche gilt oft für größere Auftraggeber. Die bisher ver wendeten Verträge sind an den gesetzlichen Regelungen des Werkvertrags ausgerichtet. Viele dieser Klauseln werden daher, da nun laut BGH das Kaufvertragsrecht Anwendung finden soll, nicht mehr zulässig und dürften daher unwirksam sein. Dies hat zur Konsequenz, dass im Zweifel für die Verträge statt des schriftlich Vereinbarten nur noch das gilt, was zum Kaufvertrag im BGB steht, oft jedoch überhaupt nicht den Interessen des Unternehmers entspricht.
Eine gründliche Überarbeitung der bisher verwendeten Vertragsexemplare erscheint daher dringend angezeigt! Auch Architekten und Ingenieure sollten ihre Baubetreuungsverträge entsprechend anpassen.
Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dringlich ist auf eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, deren Auswirkungen erst jetzt in der Praxis zunehmend und gravierend zum Tragen kommen:
Mit Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen VII ZR 151/08, entschied der BGH in einem Rechtsstreit, bei welchem es um die Lieferung und Montage von Bauteilen einer Silo-Anlage ging, dass "Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben,.... nach Kaufrecht zu beurteilen" sein sollen, wobei die Zweckbestimmung der Teile, die eingebaut werden sollen, irrelevant sei, auch dann, wenn Planungsleistungen inbegriffen sind, die jedoch nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
Nach bisheriger Beurteilung durch die juristische Fachwelt sind hiervon betroffen etwa Verträge über die Lieferung von Betonfertigteilen, Fenstern, Türen, Markisen, Sanitärobjekten wie WC- und Spülbecken, wie auch weitere typische Leistungen einzelner Baugewerke und Baunebengewerke, bei denen der Planungs- und/oder Montageaufwand verhältnismäßig gering ist.
Bislang wurden alle diese Verträge durchweg als Werkverträge angesehen. Der BGH hat seine diesbezügliche Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich unter Hinweis darauf aufgegeben, dass der Gesetzgeber nun einmal mit der Gesetzesreform zum 1. Januar 2002 relevante Änderungen vorgenommen habe, die zwingend von den Gerichten akzeptiert werden müssten.
Dies hat weitreichende Folgen wie etwa:
Verträge über die Lieferung von Produkten, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, sind nur dann noch Werkverträge, wenn zugleich Planungs- und Montageleistungen von erheblicher Bedeutung übernommen werden. Unklar bleibt allerdings, wann das Kriterium der "erheblichen Bedeutung" erreicht ist, ob und inwieweit es auf den jeweiligen Kostenanteil des Materials einerseits und die Planungs- und Montagearbeiten andererseits und/oder auf den jeweiligen Zeitaufwand ankommt, usw.
Handelt es sich dabei - so der BGH - um die Lieferung und Montage von Standardware (marktgängige Sachen), soll laut BGH unmittelbar Kaufrecht gelten. Handelt es sich um spezielle, für das konkrete Bauvorhaben anzufertigende Sachen, gilt laut BGH auch Kaufrecht, wenn auch modifiziert.
Damit sind allerdings grundlegende rechtliche Bedingungen nicht mehr gegeben, die zwar beim Werkvertragsrecht, nicht jedoch beim Kaufvertragsrecht gelten:
Bei solchen Verträgen gilt das Handelsrecht – wenn sie zwischen zwei Unternehmen geschlossen sind (z. B. HU und NU) mit der Folge, dass der Empfänger der Lieferung sofort auf etwaige Mängel untersuchen und diese sofort anzeigen muss, also nicht etwa bis zu einer etwaigen Abnahme des Bauwerks warten darf, anderenfalls seine Mangelrechte untergehen.
Abnahme ist nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung für eine Zahlungsforderung. Vielmehr kann diese sofort, spätestens bei Lieferung verlangt werden.
Es gelten grundsätzlich andere, weil kürzere Gewährleistungsfristen (gemäß dem Kaufrecht bei neuen Sachen zwei Jahre ab Übergabe).
Der Auftraggeber kann nicht mehr frei nach § 649 BGB kündigen, sondern ist an den Vertrag gebunden, macht sich bei Nichteinhaltung ggf. schadensersatzpflichtig.
Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer können ohne besondere Vereinbarung Sicherheit (Vertragserfüllungssicherheit, Zahlungssicherheit, Gewährleistungssicherheit) verlangen, da das Kaufrecht derartige Regelungen grundsätzlich nicht kennt. Der Auftragnehmer kann nicht mehr ohne weiteres Abschlagszahlungen vereinbaren und verlangen, sondern grundsätzlich erst den vereinbarten Preis nach Ablieferung. Insbesondere kann er nicht mehr ohne weiteres schon vor Anlieferung Zahlungen verlangen.
Die meisten Unternehmer verwenden für Ihre Leistungen, insbesondere bei Verträgen mit privaten Endverbrauchern, vorgefertigte Vertragsexemplare. Alles aber, was vorformuliert ist, gilt als AGB (nicht nur das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite). Das Gleiche gilt oft für größere Auftraggeber. Die bisher ver wendeten Verträge sind an den gesetzlichen Regelungen des Werkvertrags ausgerichtet. Viele dieser Klauseln werden daher, da nun laut BGH das Kaufvertragsrecht Anwendung finden soll, nicht mehr zulässig und dürften daher unwirksam sein. Dies hat zur Konsequenz, dass im Zweifel für die Verträge statt des schriftlich Vereinbarten nur noch das gilt, was zum Kaufvertrag im BGB steht, oft jedoch überhaupt nicht den Interessen des Unternehmers entspricht.
Eine gründliche Überarbeitung der bisher verwendeten Vertragsexemplare erscheint daher dringend angezeigt! Auch Architekten und Ingenieure sollten ihre Baubetreuungsverträge entsprechend anpassen.
Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht