_ Familienrecht > Schwiegerelten können Schenkung zurückfordern ___________



teilweise Kehrtwende in der Rechtsprechung


Schwiegereltern können Schenkungen zurückfordern


Seit einiger Zeit nimmt der – in den letzten Jahren personell erheblich veränderte – für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs wesentliche Änderungen, ja teilweise Kehrtwendungen seiner Rechtsprechung bei vermögensrechtlichen Trennungsstreitigkeiten vor.

So änderte er am 9. Juli 2008 in zwei Entscheidungen (AZ: XII ZR 179/05 und XII ZR 39/06) schon grundsätzlich seine Meinung dahin, dass bei Trennung nichtehelicher Lebensgefährten Rückforderungsansprüche für wesentliche Leistungen zugunsten des anderen Lebensgefährten zulässig sind. Bisher hatten die Gerichte gemeint, dies ginge nur bei der Scheidung Verheirateter, und zwar über den Zugewinnausgleich. Wer auf die Eheschließung verzichte, müsse sich für den Fall einer Trennung eben anders absichern – oder gehe leer aus. Jetzt gilt: Hat ein Lebensgefährte zugunsten des anderen Vermögenswerte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (mit-)geschaffen (Stichwort: Hausbau), kann er bei Trennung ggf. angemessenen Ausgleich verlangen.

Eine vergleichbare Entscheidung traf der BGH jetzt für Zuwendungen, die die (Schwieger-)Eltern an die Eheleute oder nur an das Schwiegerkind erbrachten, z. B. Geldzuwendungen für den Hausbau. Der BGH hat nun auch hier seine Rechtsprechung rigoros geändert:
Bislang konnten solche Leistungen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn die Eheleute in der (gesetzlichen) Zugewinngemeinschaft lebten. Nunmehr betrachtet der BGH solche Zuwendungen im Normalfall als – zumindest hälftige – Schenkungen der Schwiegereltern (auch) an den Ehegatten des eigenen Kindes. Kommt es zur Trennung und Scheidung, sei dies als sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage der damaligen Schenkung zu betrachten. Denn Geschäftsgrundlage der Schenkung sei das Vertrauen in das Fortbestehen der Ehe gewesen. Diese Geschäftsgrundlage entfalle mit Beendigung der Ehe.

Daher sieht der BGH nun Möglichkeiten für eine Rückforderung – in mitunter erheblicher Größenordnung – durch die Schwiegereltern vom (früheren) Schwiegerkind (BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06).

Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt für Familienrecht