OLG Düsseldorf
Achtung! Auch das Telefonieren auf dem Seitenstreifen ist verboten!
(DAV - Pressemitteilung vom 19. Januar 2009)
Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen.
Sachverhalt:
Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr.
Entscheidung:
... Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Autofahrer bei laufendem Motor telefoniert. Er nehme weiterhin am „fließenden Verkehr“ teil. Der Seitenstreifen ist „Fahrbahn im Rechtssinne“. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.
OLG Düsseldorf - Urteil vom 3. Juni 2008 (IV 2 Ss (OWi) 84/08)
(DAV - Pressemitteilung vom 19. Januar 2009)
Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen.
Sachverhalt:
Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr.
Entscheidung:
... Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Autofahrer bei laufendem Motor telefoniert. Er nehme weiterhin am „fließenden Verkehr“ teil. Der Seitenstreifen ist „Fahrbahn im Rechtssinne“. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.
OLG Düsseldorf - Urteil vom 3. Juni 2008 (IV 2 Ss (OWi) 84/08)