Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechtsmissbrauch
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 26. Januar 2009)
Um ein höheres Elterngeld zu beziehen, dürfen Eltern vor der Geburt ihres Kindes ihre Steuerklasse wechseln.
Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - ), schließen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus.
Insbesondere kann den betroffenen Eltern keine Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können.
Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1000 Euro, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt.
Diese Ablehnung hat das LSG jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund (Az. S 11 EG 40/07), korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das LSG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro. Auch in diesem Fall hat das LSG die Revision zugelassen (Vorinstanz SG Aachen – Az. S 13 EG 36/07).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.09 (L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08)
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 26. Januar 2009)
Um ein höheres Elterngeld zu beziehen, dürfen Eltern vor der Geburt ihres Kindes ihre Steuerklasse wechseln.
Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG - ), schließen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus.
Insbesondere kann den betroffenen Eltern keine Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können.
Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1000 Euro, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt.
Diese Ablehnung hat das LSG jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund (Az. S 11 EG 40/07), korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das LSG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro. Auch in diesem Fall hat das LSG die Revision zugelassen (Vorinstanz SG Aachen – Az. S 13 EG 36/07).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.09 (L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08)