_ Familienrecht > Neuerungen zum 1. September 2009 ____________________



Kindschaftssachen










































Scheidungsverfahren









































Reform
der Gerichtsverfahren
Neuerungen im Familienrecht zum 01. September 2009


I. Kindschaftssachen


Gerade bei Streit
ber das Sorge- oder Umgangsrecht werden Konflikte oft im gerichtlichen Verfahren geklrt. Kinder sind hufig die Opfer familirer Konflikte. Die Gesetzesnderung soll in besser die Belange der Kinder bercksichtigen:

Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten
ber das Umgangsrecht, mssen knftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden, sptestens 1 Monat nach Antragseingang bei Gericht.

Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen L
sung unternehmen. Konsenslsungen der Eltern mssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, soll das Gericht beschleunigt per einstweiliger Anordnung entscheiden, insbesondere bei Umgangsstreitigkeiten, damit der Kontakt zwischen Kind und umgangs-berechtigtem Elternteil erhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verst
rkt. In schwierigen Fllen wird das Kind von einem Verfahrensbeistand untersttzt, um im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann er eine aktivere Rolle in dem Konflikt bernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gesprche mit den Eltern – beitragen. Das ber 14-jhrige Kind kann sich knftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - k
nnen knftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit lngerer Zeit bei ihnen lebt.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verst
ßen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhngen. Diese knnen auch noch nach Zeitablauf der Verpflichtung festgesetzt und vollstreckt werden.
K
nftig wird es mglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei besonders schwierigen Umgangsstreitigkeiten sicherstellen, dass der Kontakt des Kin-des zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.



II. einige Neuerungen im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsrecht:

In Scheidungssachen muss der Antragsteller – f
r diesen besteht weiterhin die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen – im Scheidungsantrag knftig angeben, ob die Ehegatten sich ber die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verstndigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die knftigen Lebensumstnde der Kinder zu klren.

Ferner muss im Scheidungsantrag zwingend angegeben werden, ob und inwieweit sich die Eheleute zum wechselseitigen Unterhalt, zur Ehewohnung und zum Hausrat geeinigt haben. Bisher war dies entbehrlich, wenn damit keine vom Gericht zu kl
rende Streitigkeiten verbunden waren.

Bei Streitigkeiten kann das Gericht anregen, dass sich die Eheleute einer sog. Mediation, d.h. einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unterziehen. Diese Form der deeskalierenden Streitbeilegung bew
hrt sich in der Praxis zunehmend, auch in anderen Streitverfahren wie in Erbsachen oder in Baustreitigkeiten.

In Unterhaltssachen wird die Kl
rung der Einkommens- und Vermgensverhltnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. So kann das Gericht im Unterhaltsstreit eigenstndig oder auf Antrag der auskunftsberechtigten Gegenpartei bei Arbeitgebern, Sozialleistungstrgern, Finanzmtern u. . m. Ausknfte zu den Einkommens- und Vermgensverhltnissen des Pflichtigen einholen, wenn dieser seine Ausknfte nicht selbst innerhalb vom Gericht gesetzter Fristen erteilt.

Aus einem Titel
ber Kindesunterhalt kann grundstzlich auch nach Volljhrigkeit des Kindes vollstreckt werden; jedenfalls gengt allein der Einwand der Volljhrigkeit nicht mehr. Unbenommen bleiben natrlich wie bisher die Rechte des Unterhaltspflichtigen, eine Abnderung wegen der ab Volljhrigkeit genderten Berechnungsgrundlagen (die Unterhaltshhe wird ab Volljhrigkeit durch das Einkommen beide Elternteile bestimmt) geltend zu machen.

Die Herabsetzung bereits titulierten Unterhalts ist k
nftig auch rckwirkend fr die Zeit ab erstmaliger vorgerichtlicher Geltendmachung – wie bisher schon bei der Unterhaltserhhung mglich – gerichtlich durchsetzbar. Damit wurde eine im bisherigen Gesetz bestehende Ungleichheit beseitigt.



III. Die Reform der Gerichtsverfahren:

Mit dem neu geschaffenen „Großen Familiengericht“ – wie bisher angesiedelt bei den Amtsgerichten - wird die Zust
ndigkeit der Familiengerichte erweitert. Damit knnen knftig alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zustndigkeit vom Familiengericht entscheiden werden. Bisher waren fr Streitigkeiten zwischen Eheleuten etwa ber gemeinsame Konten, gemeinsame Kreditschulden, ber interne die Verteilung von Steuerlasten und -forderungen usw. die Zivilgerichte zustndig, was dazu fhrte, das hufig mehrere Gerichtsverfahren an verschiedenen Gerichten gefhrt werden mussten.
K
nftig mssen sich die Eheleute grundstzlich in allen familiengerichtlichen Streitigkeiten anwaltlich vertreten lassen. Ausnahmen gelten nur in einigen Fllen, etwa bei einvernehmlicher Scheidung ohne streitige Folgesachen, wo nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, in Eilverfahren ber den erlass einer einstweiligen Anordnung (etwa zum Kindesunterhalt) oder wenn ein Verfahrensbeteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird.

Das Vormundschaftsgericht wird aufgel
st. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht bernommen. Das fhrt zu einer Straffung gerichtlicher Zustndigkeiten.

Der Gesetz enth
lt zugleich eine Reform des Verfahrens in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen. Das aus dem Jahre 1898 stammende Ge-setz ber die freiwillige Gerichtsbarkeit wurde vielfach gendert und wird durch eine vollstndige, moderne Verfahrensordnung mit verstndlichen, berschaubaren und einheitlichen Strukturen fr die verschiedenen Materien ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert durchgehend den verfassungs-rechtlichen Anspruch auf rechtliches Geh
r in allen Verfahrensarten.

Um z
gig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen knftig generell befristet. III. und letzte Instanz ist nunmehr generell der Bundesgerichtshof und nicht wie bisher in einigen Fllen die Oberlandesgerichte. Dies dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland.

Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt für Familienrecht