Kindschaftssachen
Scheidungsverfahren
Reform
der Gerichtsverfahren
Neuerungen im Familienrecht zum 01. September 2009
I. Kindschaftssachen
Gerade bei Streit über das Sorge- oder Umgangsrecht werden Konflikte oft im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konflikte. Die Gesetzesänderung soll in besser die Belange der Kinder berücksichtigen:
Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden, spätestens 1 Monat nach Antragseingang bei Gericht.
Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternehmen. Konsenslösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, soll das Gericht beschleunigt per einstweiliger Anordnung entscheiden, insbesondere bei Umgangsstreitigkeiten, damit der Kontakt zwischen Kind und umgangs-berechtigtem Elternteil erhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind von einem Verfahrensbeistand unterstützt, um im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann er eine aktivere Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt.
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können auch noch nach Zeitablauf der Verpflichtung festgesetzt und vollstreckt werden.
Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei besonders schwierigen Umgangsstreitigkeiten sicherstellen, dass der Kontakt des Kin-des zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
II. einige Neuerungen im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsrecht:
In Scheidungssachen muss der Antragsteller – für diesen besteht weiterhin die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen – im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
Ferner muss im Scheidungsantrag zwingend angegeben werden, ob und inwieweit sich die Eheleute zum wechselseitigen Unterhalt, zur Ehewohnung und zum Hausrat geeinigt haben. Bisher war dies entbehrlich, wenn damit keine vom Gericht zu klärende Streitigkeiten verbunden waren.
Bei Streitigkeiten kann das Gericht anregen, dass sich die Eheleute einer sog. Mediation, d.h. einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unterziehen. Diese Form der deeskalierenden Streitbeilegung bewährt sich in der Praxis zunehmend, auch in anderen Streitverfahren wie in Erbsachen oder in Baustreitigkeiten.
In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. So kann das Gericht im Unterhaltsstreit eigenständig oder auf Antrag der auskunftsberechtigten Gegenpartei bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Finanzämtern u. ä. m. Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Pflichtigen einholen, wenn dieser seine Auskünfte nicht selbst innerhalb vom Gericht gesetzter Fristen erteilt.
Aus einem Titel über Kindesunterhalt kann grundsätzlich auch nach Volljährigkeit des Kindes vollstreckt werden; jedenfalls genügt allein der Einwand der Volljährigkeit nicht mehr. Unbenommen bleiben natürlich wie bisher die Rechte des Unterhaltspflichtigen, eine Abänderung wegen der ab Volljährigkeit geänderten Berechnungsgrundlagen (die Unterhaltshöhe wird ab Volljährigkeit durch das Einkommen beide Elternteile bestimmt) geltend zu machen.
Die Herabsetzung bereits titulierten Unterhalts ist künftig auch rückwirkend für die Zeit ab erstmaliger vorgerichtlicher Geltendmachung – wie bisher schon bei der Unterhaltserhöhung möglich – gerichtlich durchsetzbar. Damit wurde eine im bisherigen Gesetz bestehende Ungleichheit beseitigt.
III. Die Reform der Gerichtsverfahren:
Mit dem neu geschaffenen „Großen Familiengericht“ – wie bisher angesiedelt bei den Amtsgerichten - wird die Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Damit können künftig alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit vom Familiengericht entscheiden werden. Bisher waren für Streitigkeiten zwischen Eheleuten etwa über gemeinsame Konten, gemeinsame Kreditschulden, über interne die Verteilung von Steuerlasten und -forderungen usw. die Zivilgerichte zuständig, was dazu führte, das häufig mehrere Gerichtsverfahren an verschiedenen Gerichten geführt werden mussten.
Künftig müssen sich die Eheleute grundsätzlich in allen familiengerichtlichen Streitigkeiten anwaltlich vertreten lassen. Ausnahmen gelten nur in einigen Fällen, etwa bei einvernehmlicher Scheidung ohne streitige Folgesachen, wo nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, in Eilverfahren über den erlass einer einstweiligen Anordnung (etwa zum Kindesunterhalt) oder wenn ein Verfahrensbeteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird.
Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.
Der Gesetz enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen. Das aus dem Jahre 1898 stammende Ge-setz über die freiwillige Gerichtsbarkeit wurde vielfach geändert und wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert durchgehend den verfassungs-rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahrensarten.
Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. III. und letzte Instanz ist nunmehr generell der Bundesgerichtshof und nicht wie bisher in einigen Fällen die Oberlandesgerichte. Dies dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland.
Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt für Familienrecht
I. Kindschaftssachen
Gerade bei Streit über das Sorge- oder Umgangsrecht werden Konflikte oft im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konflikte. Die Gesetzesänderung soll in besser die Belange der Kinder berücksichtigen:
Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden, spätestens 1 Monat nach Antragseingang bei Gericht.
Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternehmen. Konsenslösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, soll das Gericht beschleunigt per einstweiliger Anordnung entscheiden, insbesondere bei Umgangsstreitigkeiten, damit der Kontakt zwischen Kind und umgangs-berechtigtem Elternteil erhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind von einem Verfahrensbeistand unterstützt, um im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann er eine aktivere Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt.
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können auch noch nach Zeitablauf der Verpflichtung festgesetzt und vollstreckt werden.
Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei besonders schwierigen Umgangsstreitigkeiten sicherstellen, dass der Kontakt des Kin-des zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
II. einige Neuerungen im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsrecht:
In Scheidungssachen muss der Antragsteller – für diesen besteht weiterhin die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen – im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
Ferner muss im Scheidungsantrag zwingend angegeben werden, ob und inwieweit sich die Eheleute zum wechselseitigen Unterhalt, zur Ehewohnung und zum Hausrat geeinigt haben. Bisher war dies entbehrlich, wenn damit keine vom Gericht zu klärende Streitigkeiten verbunden waren.
Bei Streitigkeiten kann das Gericht anregen, dass sich die Eheleute einer sog. Mediation, d.h. einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unterziehen. Diese Form der deeskalierenden Streitbeilegung bewährt sich in der Praxis zunehmend, auch in anderen Streitverfahren wie in Erbsachen oder in Baustreitigkeiten.
In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. So kann das Gericht im Unterhaltsstreit eigenständig oder auf Antrag der auskunftsberechtigten Gegenpartei bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Finanzämtern u. ä. m. Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Pflichtigen einholen, wenn dieser seine Auskünfte nicht selbst innerhalb vom Gericht gesetzter Fristen erteilt.
Aus einem Titel über Kindesunterhalt kann grundsätzlich auch nach Volljährigkeit des Kindes vollstreckt werden; jedenfalls genügt allein der Einwand der Volljährigkeit nicht mehr. Unbenommen bleiben natürlich wie bisher die Rechte des Unterhaltspflichtigen, eine Abänderung wegen der ab Volljährigkeit geänderten Berechnungsgrundlagen (die Unterhaltshöhe wird ab Volljährigkeit durch das Einkommen beide Elternteile bestimmt) geltend zu machen.
Die Herabsetzung bereits titulierten Unterhalts ist künftig auch rückwirkend für die Zeit ab erstmaliger vorgerichtlicher Geltendmachung – wie bisher schon bei der Unterhaltserhöhung möglich – gerichtlich durchsetzbar. Damit wurde eine im bisherigen Gesetz bestehende Ungleichheit beseitigt.
III. Die Reform der Gerichtsverfahren:
Mit dem neu geschaffenen „Großen Familiengericht“ – wie bisher angesiedelt bei den Amtsgerichten - wird die Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Damit können künftig alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit vom Familiengericht entscheiden werden. Bisher waren für Streitigkeiten zwischen Eheleuten etwa über gemeinsame Konten, gemeinsame Kreditschulden, über interne die Verteilung von Steuerlasten und -forderungen usw. die Zivilgerichte zuständig, was dazu führte, das häufig mehrere Gerichtsverfahren an verschiedenen Gerichten geführt werden mussten.
Künftig müssen sich die Eheleute grundsätzlich in allen familiengerichtlichen Streitigkeiten anwaltlich vertreten lassen. Ausnahmen gelten nur in einigen Fällen, etwa bei einvernehmlicher Scheidung ohne streitige Folgesachen, wo nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, in Eilverfahren über den erlass einer einstweiligen Anordnung (etwa zum Kindesunterhalt) oder wenn ein Verfahrensbeteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird.
Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.
Der Gesetz enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen. Das aus dem Jahre 1898 stammende Ge-setz über die freiwillige Gerichtsbarkeit wurde vielfach geändert und wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert durchgehend den verfassungs-rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahrensarten.
Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. III. und letzte Instanz ist nunmehr generell der Bundesgerichtshof und nicht wie bisher in einigen Fällen die Oberlandesgerichte. Dies dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland.
Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt für Familienrecht