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Bundesarbeitsgericht
Rückzahlung der Fortbildungskosten bei Eigenkündigung - nicht in jedem Fall

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
(BAG - Pressemitteilung vom 14. Januar 2009)

Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.

Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.

BAG - Urteil vom 14. Januar 2009 (3 AZR 900/07)

In der Entscheidung unterlag der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage auf Rückzahlung der Fortbildungskosten, weil er mit dem Arbeitnehmer statt einer (möglicherweise) zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbarte.

Der Arbeitnehmer musste die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen, obwohl er das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöste.