_ Bau- und Architektenrecht > Abnahme eines mangelhaften Bauvorhabens ____________________














Abnahme ist
Voraussetzung
für die Fälligkeit
der Vergütung








Keine Verweigerung
der Abnahme bei
nur unwesentlichen
Mängeln






Ingebrauchnahme
ist nicht in jedem Fall
Abnahme








Mängel nicht gleich
selbst beseitigen
Abnahme eines mangelhaften Bauvorhabens?

Konkurrenzdruck und Preiskampf machen es Bauunternehmern immer schwerer, kostendeckende Bauauftrge zu erhalten. Leider verfhrt dies „schwarze Schafe“ dazu, an der Qualitt zu sparen, wenn die Auftragssumme so knapp kalkuliert ist, dass die Gewinnmarge auf wenige Prozent schrumpft. Es ist natrlich nicht hinnehmbar, wenn etwa versucht wird, billigeres als das vereinbarte Material einzubauen, in Bauteilen, die durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden, am Material zu „sparen“, oder wenn schlicht „gepfuscht“ wird. Die Frage ist, ob der Bauherr, wenn der Unternehmer die Abnahme verlangt, immer abnehmen muss.

Die Abnahme hat einschneidende rechtliche Wirkungen. Beh
lt sich der Auftraggeber wegen erkennbarer Mngel seine Rechte nicht vor, verliert er dafr seine Ge-whrleistungsrechte (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist eine - an sich fllige - Vertragsstrafe vereinbart, muss er sie sich bei Abnahme grundstzlich vorbehalten. Mit der Abnahme wird die volle Vergtung des Bauunternehmers fllig (§ 641 BGB; bei VOB-Vertrgen ist zustzlich eine prffhige Rechnung erforderlich). Wird nach Abnahme um Mngel gestritten, trgt der Auftraggeber die Beweislast fr deren Vorliegen - anders wenn noch keine Abnahme erfolgt ist.

§ 640 BGB schreibt vor, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Leistung abzunehmen - aber nur, wenn die Arbeiten vertragsgem
ß sind. Vertragsgemß sind die Arbeiten, wenn sie abnahmereif, d.h. vollstndig und im Wesentlichen mangelfrei sind. Ansonsten kann die Abnahme verweigert und weiterhin die mangelfreie Fertigstellung verlangt werden. Aber Vorsicht: Wegen nur unwesentlicher Mngel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als unwesentlich sind Mngel anzusehen, wenn es im Verhltnis zur im brigen mangelfreien Gesamtleistung zumutbar ist, abzunehmen. Fehlen also nur kleine Restarbeiten oder sind nur kleinere Nachbesserungen erforderlich, ist die Verweigerung unverhltnismßig.

Wurde aber die Abnahme berechtigt verweigert, gilt die bloße Ingebrauchnahme (bspw. das Einziehen in das Bauvorhaben) f
r sich genommen nicht als Abnahme. Entgegen verbreiteter Meinung kann dann von einer Abnahme nur gesprochen werden, wenn der Bauherr dem Unternehmer durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er das Werk (nunmehr) als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert (so zuletzt das Berliner Kammergericht, Urteil vom 29.06.2007, AZ: 7 U 165/06). Eine mehrwchige rgelose Nutzung des bezogenen Hauses kann dann aber gengen.

Wurde die Abnahme wegen M
ngeln abgelehnt, ist davon abzuraten, sofort die Mngel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Denn die Verweigerung der Abnahme bedeutet zunchst einmal, dass der Bauherr vom Unternehmer nach wie vor eine vollstndige und mangelfreie Vertragserfllung erwartet. Schreitet er dagegen, womglich sogar unangekndigt, zur Ersatzvornahme, gibt er dem Unternehmer zu er-kennen, dass er die Fertigstellung durch diesen nicht mehr wnscht. Das aber lst grundstzlich die gleichen rechtlichen Folgen wie eine Abnahme aus (vgl. etwa Urteil des Brandenburgischen OLG vom 16.02.2005, AZ: 4 U 12/02).

In einer solchen Situation sollten also die m
glichen Varianten und ihre jeweiligen rechtlichen Folgen genau abgewogen werden.

Volker Baum, Hennigsdorf
Fachanwalt f
r Bau- und Architektenrecht