strenge Anforderungen
an den Pflichtigen
20-30 Bewerbungen
monatlich bei
Arbeitslosigkeit
Arbeitsplatzverlust und Unterhalt
Geht es um die Absicherung des Unterhalts, stellen die Gerichte strenge Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, vor allem, wenn es um die Absicherung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder geht. Dieser Mindestunterhalt beträgt in Brandenburg derzeit für bis 5-Jährige 177 €, für bis 11-Jährige 228 € und für bis 17-Jährige 269 € im Monat.
Verliert der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz und ist dann arbeitslos oder in einem geringer bezahlten Job, läuft er Gefahr, vom Gericht weiter so behandelt zu werden, als hätte er noch sein bisheriges Einkommen, und er muss Unterhalt in unveränderter Höhe zahlen. Will er dies verhindern, muss er nachweisen, dass der Arbeitsplatzverlust nicht von ihm leichtfertig verursacht wurde und ferner nachweisen, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, einen gleichwertig bezahlten neuen Job zu finden.
Bei der Frage der Leichtfertigkeit sind die Gerichte nicht gerade großzügig: In einem jüngst vom OLG Schleswig entschiedenen Fall hatte der unterhaltspflichtige Vater seine Anstellung als Lkw-Fahrer in der Probezeit wieder verloren, weil er Sonntagsarbeit abgelehnt und außerdem dem Arbeitgeber eine am Wochenende aufgetretene Erkrankung nicht schon am Wochenende, sondern erst am Montag nach dem Arztbesuch mitgeteilt hatte. Dies sahen die Richter als leichtfertig im Hinblick auf seine bestehende Unterhaltspflicht an (Urteil vom 31.5.2006, AZ: 12 UF 65/05).
Generell erwarten die Gerichte vom Unterhaltspflichtigen übrigens, dass er im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung prüft bzw. prüfen lässt, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und diese dann auch durchführt.
Auch hinsichtlich der Bemühungen um einen neuen Job gelten hohe Anforderungen: Für einen Arbeitslosen heißt dies ca. 20 – 30 ernsthafte Bewerbungen pro Monat, bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nötigenfalls auch unterhalb der beruflichen Qualifikation, unter Umständen sogar bundesweit. Ansonsten kann er damit rechnen, wenigstens auf Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt zu werden.
Rechtsanwalt Volker Baum
Hennigsdorf
Geht es um die Absicherung des Unterhalts, stellen die Gerichte strenge Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, vor allem, wenn es um die Absicherung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder geht. Dieser Mindestunterhalt beträgt in Brandenburg derzeit für bis 5-Jährige 177 €, für bis 11-Jährige 228 € und für bis 17-Jährige 269 € im Monat.
Verliert der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz und ist dann arbeitslos oder in einem geringer bezahlten Job, läuft er Gefahr, vom Gericht weiter so behandelt zu werden, als hätte er noch sein bisheriges Einkommen, und er muss Unterhalt in unveränderter Höhe zahlen. Will er dies verhindern, muss er nachweisen, dass der Arbeitsplatzverlust nicht von ihm leichtfertig verursacht wurde und ferner nachweisen, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, einen gleichwertig bezahlten neuen Job zu finden.
Bei der Frage der Leichtfertigkeit sind die Gerichte nicht gerade großzügig: In einem jüngst vom OLG Schleswig entschiedenen Fall hatte der unterhaltspflichtige Vater seine Anstellung als Lkw-Fahrer in der Probezeit wieder verloren, weil er Sonntagsarbeit abgelehnt und außerdem dem Arbeitgeber eine am Wochenende aufgetretene Erkrankung nicht schon am Wochenende, sondern erst am Montag nach dem Arztbesuch mitgeteilt hatte. Dies sahen die Richter als leichtfertig im Hinblick auf seine bestehende Unterhaltspflicht an (Urteil vom 31.5.2006, AZ: 12 UF 65/05).
Generell erwarten die Gerichte vom Unterhaltspflichtigen übrigens, dass er im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung prüft bzw. prüfen lässt, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und diese dann auch durchführt.
Auch hinsichtlich der Bemühungen um einen neuen Job gelten hohe Anforderungen: Für einen Arbeitslosen heißt dies ca. 20 – 30 ernsthafte Bewerbungen pro Monat, bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nötigenfalls auch unterhalb der beruflichen Qualifikation, unter Umständen sogar bundesweit. Ansonsten kann er damit rechnen, wenigstens auf Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt zu werden.
Rechtsanwalt Volker Baum
Hennigsdorf